Satzung

Satzung des Vereins der Syrischen Ingenieure in Deutschland e.V.

Vollständiger Wortlaut der Satzung des Vereins der Syrischen Ingenieure in Deutschland e.V.

Satzungsartikel

Geändert am 18.05.2025 gemäß Aufforderung des Finanzamtes Frankfurt a.M. vom 05.05.2025

1§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform

1. Der offizielle Name des Vereins lautet: Verein der Syrischen Ingenieure in Deutschland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland.

3. Der Verein ist eine gemeinnützige, zivilgesellschaftliche Organisation mit kulturellem, sozialem, entwicklungspolitischem und dienstleistendem Charakter.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

5. Der Verein unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB §§ 21-79) für eingetragene Vereine sowie der Abgabenordnung (AO § 52) für gemeinnützige Organisationen.

6. Eine Zusammenarbeit mit in Deutschland gesetzlich verbotenen Organisationen ist ausgeschlossen.

7. Änderungen des Vereinsnamens oder -sitzes bedürfen eines offiziellen Beschlusses der Mitgliederversammlung und müssen bei den zuständigen Behörden eingetragen werden.

2§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.a Zweck des Vereins ist es, zunächst in Deutschland und nach entsprechender Prüfung sowie unter Beibehaltung aller Vorgaben für die gemeinnützigen Zwecke in Deutschland baldmöglichst auch in Syrien tätig zu werden.

Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, beruflicher Weiterbildung und dem Austausch von Wissen in Deutschland, später auch in Syrien.

Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, durch die Unterstützung von Entwicklungs-, sozialen und humanitären Projekten, insbesondere für syrische Ingenieure, Wiederaufbauinitiativen in Syrien sowie nachhaltige Entwicklungsprojekte.

Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und mobilitätseingeschränkte Personen.

2.b Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Initiierung und Durchführung von Programmen zur beruflichen Orientierung, Arbeitsmarktintegration und fachlichen Weiterbildung, Workshops und Kongresse in relevanten technischen und beruflichen Feldern (Architektur, Hochbau, IT, nachhaltiges Bauen, erneuerbare Energien etc.) durch Seminare, Schulungen und spezifische Angebote von ehrenamtlichen Experten und Spezialisten.

Förderung der Zusammenarbeit und des Wissensaustauschs zwischen syrischen und deutschen Ingenieuren, Wissenschaftlern und Bildungseinrichtungen durch Konferenzen, Seminare, Workshops, gemeinsame Forschungsprojekte und Stipendienprogramme.

Fachliche, materielle und potenziell finanzielle Unterstützung von Initiativen zum Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur und zur wirtschaftlichen Entwicklung Syriens unter Nutzung deutscher Expertise sowie Förderung nachhaltiger Projekte.

Unterstützung sozialer Anlaufstellen und gemeinnütziger Initiativen im Kontext des Wiederaufbaus in Syrien sowie Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach Bedarf, auch außerhalb Syriens.

Aufbau von Kooperationen mit Bildungseinrichtungen Schulen und Universitäten zur Integration syrischer Lernender und Studierender (inkl. Beratungsdiensten und Mentoring).

Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Schulungen in Deutschland und perspektivisch in Syrien zu relevanten technischen und fachlichen Themen ( Bauwesen, nachhaltige Entwicklung, Umweltschutz etc.)

Unterstützung und Engagement für Stipendien zur Ermöglichung von Hochschulbildung und beruflicher Qualifizierung für syrische Studierende und Wissenschaftler in Deutschland.

Durchführung von Spendenaktionen und Benefizveranstaltungen sowie Aufbau und Pflege von Partnerschaften mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Institutionen zur Finanzierung der Vereinsziele und Bündelung von Ressourcen.

Gewinnung, Schulung und Koordination ehrenamtlicher Helfer und Experten sowie den Aufbau eines Netzwerks von Förderern und Experten, die ihre Fähigkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellen, um unsere Ziele zu erreichen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für ehrenamtlich Aktive gilt, dass lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet werden können.

3§ 3 – Mitgliedschaft und Beiträge

Mitgliedsarten

1. Ordentliches Mitglied: Hat volles Stimmrecht und kann für Vereinsämter kandidieren.

Beitrag: 90 € jährlich, Aufnahmegebühr: 10 €.

2. Fördermitglied: Unterstützt den Verein finanziell, hat jedoch kein Stimmrecht. Beitrag: 60 € jährlich, Aufnahmegebühr: 10 €. (Syrische Ingenieure mit Wohnsitz in Syrien sind von Beiträgen und Gebühren befreit)

3. Studentisches Mitglied: Offene Mitgliedschaft für Studierende der Ingenieurwissenschaften und Architektur. Beitrag: 30 € jährlich, Aufnahmegebühr: 5 €. (Syrische Studenten mit Wohnsitz in Syrien sind von Beiträgen und Gebühren befreit.)

4. Ehrenmitglied: Wird für besondere Verdienste ernannt und ist von Beiträgen befreit.

Mitgliedschaftsvoraussetzungen

1. Mitgliedschaft und Herkunft: Dem Zusammenschluss können alle natürliche Person und juristische Person als Ehrenmitglieder beitreten. Syrische Ingenieure und Ingenieure anderer Nationalitäten können Fördermitglieder werden, sowie Studierende der Ingenieurwissenschaften und Architektur verschiedener Nationalitäten als studentische Mitglieder, sofern sie an einer Universität studieren. Syrische Ingenieure mit Wohnsitz in Deutschland können ordentliche Mitglieder werden.

2. Aufnahmeverfahren: Es wird ein Beitrittsformular über Google Forms oder die offizielle Website des Zusammenschlusses ausgefüllt. Das Mitgliedschafts- und Aufnahmegremium überprüft die Anträge, die persönliche Informationen, Qualifikationen, Beitrittsmotivation und die Zustimmung zu den Vereinsstatuten enthalten. Nach der Einreichung und Prüfung entscheidet das Mitgliedschafts- und Aufnahmegremium über die Annahme oder Ablehnung, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (GDPR/DSGVO).

3. Finanzielle Verpflichtungen: Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß der Finanzordnung.

4. Qualifikation: Universitätsabschluss in Ingenieurwissenschaften oder ein gleichwertiger Nachweis bei dem Fall ordentliche Mitglieder.

5. Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6. Kündigung: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

4§ 4 – Vereinsorgane

1. Mitgliederversammlung

Sie ist das höchste Gremium/Organ des Vereins und besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.

Mindestens einmal jährlich findet eine Versammlung statt, entweder online oder in Präsenz, je nach Vereinbarung.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder.

Die Einladung wird per E-Mail verschickt und zusätzlich auf der offiziellen Website sowie auf unseren Social-Media-Seiten angekündigt, mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

Falls das Quorum nicht erreicht wird, wird ein zweiter Termin nach zwei Wochen angesetzt, wobei diese zweite Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig gilt.

Ein außerordentlicher Kongress kann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand ihn in Notfällen beschließt.

Während der Versammlung werden der Vorstand gewählt, wichtige Entscheidungen getroffen und der allgemeine Plan des Zusammenschlusses festgelegt, der mit seinen Zielen übereinstimmt.

Wichtige Entscheidungen (wie die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins) erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Erreichung des gesetzlichen Quorums.

Alle Entscheidungen werden in einem offiziellen Protokoll dokumentiert, das vom Präsidenten des Vereins und dem Sekretär unterzeichnet wird und als offizielles Referenzdokument aufbewahrt wird.

2. Vorstand

Besteht aus mindestens drei bis zu sieben gewählten Mitgliedern.

Verantwortlich für die strategische Leitung und die Umsetzung der Vereinsprojekte.

Zusammensetzung: Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Schriftführer, Projekt- und Veranstaltungskoordinator, Koordinator für Partnerschaften & Fundraising sowie Mitglieder-, PR- und Medien-Manager.

Amtszeit: Zwei Jahre (sie kann 1-Mal verlängern), Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Verpflichtung zur Offenlegung von Interessenkonflikten.

3. Kontroll- und Revisionskommission

Besteht aus drei gewählten Mitgliedern.

Überwacht die finanziellen und administrativen Abläufe des Vereins.

Amtszeit: Zwei Jahre, Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

4. Fachgruppen

Mitglieder werden entsprechend ihrer Ingenieurdisziplin in Fachgruppen organisiert.

5. Ausschüsse

Temporäre oder permanente Ausschüsse zur Unterstützung der Vereinsarbeit können gebildet werden.

5§ 5 – Finanzierung und Finanzverwaltung

1. Einnahmequellen: Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, zulässige Spenden und Fördermittel sowie sonstige legale Einnahmen, die mit den Vereinszielen übereinstimmen.

2. Finanzverwaltung: Alle finanziellen Transaktionen unterliegen dem Vier-Augen-Prinzip.

3. Transparenz: Erstellung regelmäßiger Finanzberichte.

4. Auflösung des Vereins: Im Falle einer Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Organisation übertragen.

6§ 6 – Satzungsänderung

1. Mitglieder müssen mindestens einen Monat im Voraus über geplante Satzungsänderungen informiert werden.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Änderungen werden erst nach Eintragung bei den deutschen Behörden rechtskräftig.

7§ 7 – Vereinsauflösung

1. Die Auflösung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Eine unabhängige Liquidationskommission überwacht den Abwicklungsprozess.

8§ 8 – Suspendierung und Ausschluss von Mitgliedern

1. Eine unabhängige Kommission entscheidet über Beschwerden und Streitigkeiten.

2. Betroffene Mitglieder haben das Recht auf Berufung.

3. Entscheidungen müssen den Grundsätzen von Transparenz und Fairness entsprechen.

9§ 9 – Zweigstellen

1. Zweigstellen sind dem Hauptsitz in Frankfurt unterstellt, besitzen jedoch keine eigene Rechtsfähigkeit.

2. Sie sind verpflichtet, regelmäßige Tätigkeitsberichte vorzulegen.

3. Der Vorstand ist rechtlich für alle Filialen verantwortlich.

10§ 10 – Repräsentation des Vereins nach außen

1. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten .

2. Offizielle Vertreter müssen sich strikt an deutsches Recht halten und politische sowie illegale Aktivitäten vermeiden.

11§ 11 – Kontrolle über externe Spenden

1. Spenden, die den gesetzlich zulässigen Betrag überschreiten, werden den zuständigen Behörden gemeldet.

2. Die Herkunft von Spenden wird geprüft, um Geldwäsche oder illegale Finanzierungen zu verhindern.

12§ 12 – Datenschutz und Vertraulichkeit

1. Mitgliederdaten werden gemäß der DSGVO/GDPR verarbeitet.

2. Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen.

3. Ein Datenschutzbeauftragter überwacht die Einhaltung der Vorschriften.

13§ 13 – Wahlen

1. Wahlen werden von einem unabhängigen Wahlkomitee organisiert.

2. Die Stimmabgabe kann offen oder geheim erfolgen.

3. Wahlergebnisse können angefochten werden.

4. Die Ergebnisse werden bekannt gegeben, indem das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl sofort nach Abschluss der Stimmenauszählung/Stimmverteilung als Gewinner erklärt wird, mit der Bereitstellung eines Verfahrens zur Anfechtung der Ergebnisse.